Jahresbericht 1997
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Steuerberatungsgesetz (StBerG)

(Auszug)

 § 76
[Aufgaben der Berufskammer]

(1) Die Berufskammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.

(2) Der Berufskammer obliegt insbesondere,

  1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;
  2. auf Antrag bei Steitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
  3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
  4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben;
  5. die Vorschlaglisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs.3);
  6. Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen;
  7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzberhörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
  8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
  9. die berufsständigen Mitglieder der Zulassungs- und Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen.

(3) Die Kammer kann die in Absatz 2 Nr.1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Nr.4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.

(4) Die Berufskammer hat ferner die Aufgabe, das Berufsregister zu führen.

(5) Die Berufskammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.

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 Letzte Änderung:
 am 11.12.1998
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